FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 177
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 177 | ||
A. | Aufschub des Strafvollzuges aus anderen Gründen | ||
II. | Rechtsprechung zu § 177 | ||
A. | Rechtsprechung zu § 177 Abs 1 | ||
B. | Rechtsprechung zu § 177 Abs 2 |
I. Kommentar zu § 177
A. Aufschub des Strafvollzuges aus anderen Gründen
1
Über Antrag des Bestraften kann die Finanzstrafbehörde den Strafvollzug aus triftigen Gründen aufschieben. Der Aufschub ist, im Gegensatz zu § 176 Abs 1 bis 4 FinStrG, eine Ermessensentscheidung und stellt ein kraft behördlicher Anordnung bestehendes Vollzugshemmnis dar ( 10 Os 168–170/75, zu § 6 StVG [R 177(1)/11]). Jeder Bestrafte kann einen Antrag auf Strafaufschub stellen. Neben den in § 177 Abs 1 FinStrG beispielsweise genannten Gründen kommt vor allem die Einbringung eines Gnadengesuches (§ 187 FinStrG) in Betracht. Bringt der Bestrafte vor Antritt der Freiheitsstrafe ein Gnadengesuch um gänzliche oder teilweise Nachsicht oder auf Umwandlung in eine Geldstrafe ein und macht er darin Umstände geltend, die besonders berücksichtigungswürdig sind oder die erst nach der Erlassung des Strafbescheides hervorgekommen sind, wird dem Antrag auf Strafaufschub, wenn keine Fluchtgefahr besteht, im Allgemeinen wohl zu entsprechen sein. Als triftigen Grund für einen Aufsch...