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Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar und Rechtsprechung | §§ 53-266

5. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-3518-7

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Dokumentvorschau
Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 175

Stefanie Judmaier

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommentar zu § 175
A.
Geltung des Strafvollzugsgesetzes (§ 175 Abs 1 und 5 FinStrG)
13
B.
Zuständigkeit der Gefangenenhäuser (§ 175 Abs 2 und 3 FinStrG)
46
C.
Einleitung des Strafvollzuges (§ 175 Abs 2 bis 4 und 6 FinStrG)
711
II.
Rechtsprechung zu § 175
A.
Rechtsprechung zu § 175 Abs 1
B.
Rechtsprechung zu § 175 Abs 2
C.
Rechtsprechung zu § 175 Abs 3
D.
Rechtsprechung zu § 175 Abs 6

I. Kommentar zu § 175

A. Geltung des Strafvollzugsgesetzes (§ 175 Abs 1 und 5 FinStrG)

1

Gem § 175 Abs 1 FinStrG sind die von den Finanzstrafbehörden bzw vom BFG verhängten Freiheitsstrafen (gem § 15 FinStrG sowie Ersatzfreiheitsstrafen gem § 20 FinStrG) grundsätzlich in den gerichtlichen Gefangenenhäusern (Justizanstalten der Landesgerichte; Untersuchungshaft sowie Haftdauer bis 18 Monate) zu vollziehen. Seit der Änderung des FinStrG durch BGBl 1990/465 wurde auch der Vollzug verwaltungsbehördlich verhängter (Ersatz-)Freiheitsstrafen in Strafvollzugsanstalten (Klassifizierung bzw Schwergewichtssetzungen; Strafzeit über 18 Monate bis lebenslang sowie Sonderanstalten) in unmittelbarem Anschluss an eine gerichtliche Strafhaft und bei Zustimmung des Bestraften ermöglicht.

2

Mit Ausnahme der im § 175 Abs 1 lit a und b FinStrG genannten Bestimmungen finden die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes (StVG) über den Vollzug von Freiheitsstrafen, die 18 Mon...

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