FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 175
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 175 | ||
A. | Geltung des Strafvollzugsgesetzes (§ 175 Abs 1 und 5 FinStrG) | ||
B. | Zuständigkeit der Gefangenenhäuser (§ 175 Abs 2 und 3 FinStrG) | ||
C. | Einleitung des Strafvollzuges (§ 175 Abs 2 bis 4 und 6 FinStrG) | ||
II. | Rechtsprechung zu § 175 | ||
A. | Rechtsprechung zu § 175 Abs 1 | ||
B. | Rechtsprechung zu § 175 Abs 2 | ||
C. | Rechtsprechung zu § 175 Abs 3 | ||
D. | Rechtsprechung zu § 175 Abs 6 |
I. Kommentar zu § 175
A. Geltung des Strafvollzugsgesetzes (§ 175 Abs 1 und 5 FinStrG)
1
Gem § 175 Abs 1 FinStrG sind die von den Finanzstrafbehörden bzw vom BFG verhängten Freiheitsstrafen (gem § 15 FinStrG sowie Ersatzfreiheitsstrafen gem § 20 FinStrG) grundsätzlich in den gerichtlichen Gefangenenhäusern (Justizanstalten der Landesgerichte; Untersuchungshaft sowie Haftdauer bis 18 Monate) zu vollziehen. Seit der Änderung des FinStrG durch BGBl 1990/465 wurde auch der Vollzug verwaltungsbehördlich verhängter (Ersatz-)Freiheitsstrafen in Strafvollzugsanstalten (Klassifizierung bzw Schwergewichtssetzungen; Strafzeit über 18 Monate bis lebenslang sowie Sonderanstalten) in unmittelbarem Anschluss an eine gerichtliche Strafhaft und bei Zustimmung des Bestraften ermöglicht.
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Mit Ausnahme der im § 175 Abs 1 lit a und b FinStrG genannten Bestimmungen finden die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes (StVG) über den Vollzug von Freiheitsstrafen, die 18 Mon...