FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 58
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 58 | ||
A. | Zuständigkeit | ||
B. | Amt für Betrugsbekämpfung | ||
C. | Zollamt Österreich | ||
D. | Spruchsenat (§ 58 Abs 2 FinStrG) | ||
E. | Amts- und Rechtshilfezuständigkeit | ||
II. | Rechtsprechung zu § 58 | ||
A. | Rechtsprechung zu § 58 Abs 1 aF (vor dem ) | ||
B. | Rechtsprechung zu § 58 Abs 2 | ||
C. | Rechtsprechung zu § 58 Abs 3 |
I. Kommentar zu § 58
A. Zuständigkeit
1
§ 58 FinStrG bestimmt, welche Finanzstrafbehörde zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig ist. Die Finanzstrafbehörden haben ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen (§ 64 Abs 1 FinStrG). Mit dem Begriff der Zuständigkeit wird der Wirkungsbereich einer Behörde umschrieben. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen sachlicher, örtlicher sowie funktioneller Zuständigkeit. Eine Finanzstrafbehörde ist zur Durchführung eines Finanzstrafverfahrens nur dann berechtigt, wenn sie sachlich, örtlich und funktionell zuständig ist. Die sachliche Zuständigkeit begrenzt den Wirkungsbereich einer Behörde nach den ihr gestellten Aufgaben, sie ergibt sich aus der gesetzlichen Zuteilung der Gegenstände des Verwaltungsverfahrens an die verschiedenen Behörden. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt den Bereich, in dem eine Behörde ausschließlich tätig werden darf. Eine bestim...