FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 174
Übersicht
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I. | Kommentar zu § 174 | ||
A. | Verwertung verfallener Gegenstände (§ 174 Abs 1 FinStrG) | ||
B. | Grenznähe (§ 174 Abs 2 FinStrG) |
I. Kommentar zu § 174
A. Verwertung verfallener Gegenstände (§ 174 Abs 1 FinStrG)
1
Die Verwertung verfallener Gegenstände hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der AbgEO, insbesondere der § 37 bis 52 AbgEO, zu erfolgen. Die Verwertung verfallener Gegenstände ist der Finanzstrafbehörde zu überlassen, auch wenn das Gericht den Verfall ausspricht (vgl § 229 Abs 2 FinStrG). Nur wenn Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte Dritter an den verfallenen Gegenständen anerkannt worden sind (§ 19 Abs 2 zweiter Fall FinStrG) und daher neben dem Verfall auf Wertersatz erkannt wurde, hat das Gericht die verfallenen Gegenstände zu verwerten, die gesicherten Forderungen aus dem Erlös zu befriedigen und den Betrag, der zur Befriedigung der Forderung aufgewendet wurde, als Wertersatz einzufordern (§ 229 Abs 3 FinStrG). Bei der Verwertung verfallener Gegenstände müssen bestehende monopolrechtliche Handelsbeschränkungen (Gegenstände des Tabakmonopols nach § 1 TabMG 1996) beachtet werden. Nach § 12 TabMG dürfen Tabakerzeugnisse, die im Zuge eines Exekutionsverfahrens verwertet werden sollen, nur durch freihändigen Verkauf an einen Großhändler verwertet werden. Dies gilt auch für verfallene oder an de...