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Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar und Rechtsprechung | §§ 53-266

5. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-3518-7

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Dokumentvorschau
Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 173

Stefanie Judmaier

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommentar zu § 173
A.
Tod des Bestraften
1, 2
II.
Rechtsprechung zu § 173

I. Kommentar zu § 173

A. Tod des Bestraften

1

Stirbt der Beschuldigte vor Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses (der Strafverfügung), wird der Strafaufhebungsgrund wirksam und das Strafverfahren ist einzustellen. Dies gilt auch dann, wenn die Entscheidung bereits wirksam ergangen (durch mündliche Verkündung oder Zustellung), aber noch nicht rechtskräftig ist. Mit dem Tod des Beschuldigten erlischt der Strafanspruch des Staates. Eine Bescheidbeschwerde ist als gegenstandslos anzusehen und das Finanzstrafverfahren einzustellen, wenn im Zeitpunkt des Todes des Beschwerdeführers die verhängte Geldstrafe noch nicht entrichtet worden ist ( [R 173/3]).

Seit Inkrafttreten der FinStrGNov 1985 geht die Verpflichtung zur Entrichtung von Geldstrafen, Wertersätzen und Kosten nicht mehr auf die Erben über, wenn der Bestrafte nach Rechtskraft stirbt. Es ist kein Rechtsträger mehr vorhanden, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde behauptet wird ( [R 173/4]). Da ...

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