FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 171
Übersicht
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I. | Kommentar zu § 171 | ||
A. | Fälligkeit der Geldstrafen und des Wertersatzes (§ 171 Abs 1, 3 und 4 FinStrG) | ||
B. | Verfall (§ 171 Abs 2 FinStrG) | ||
C. | Zwangs- und Ordnungsstrafen (§ 171 Abs 5 FinStrG) |
I. Kommentar zu § 171
A. Fälligkeit der Geldstrafen und des Wertersatzes (§ 171 Abs 1, 3 und 4 FinStrG)
1
Geldstrafen und Wertersätze werden ein Monat nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, in der sie festgesetzt wurden, fällig. Gleiches gilt gem § 185 Abs 4 FinStrG für die Kosten des Strafverfahrens. Rechtskräftig ist eine Strafentscheidung, wenn gegen sie kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig ist (formelle Rechtskraft) und damit in der gleichen Sache nicht nochmals entschieden werden darf (materielle Rechtskraft) – s auch Kommentar § 56 Rz 36. Für den Eintritt der Rechtskraft maßgebliche Zeitpunkte können somit sein:
Ablauf der Einspruchs- oder Beschwerdefrist,
Abgabe eines Einspruchs- oder Rechtsmittelverzichtes,
Ablauf der Frist zur Beschwerdeanmeldung,
Zurücknahme einer Beschwerde.
2
Wurde nach mündlicher Verkündung eines Straferkenntnisses sofort wirksam ein Rechtsmittelverzicht abgegeben, wird das Erkenntnis sofort rechtskräftig und die Monatsfrist für den Eintritt der Fälligkeit beginnt zu laufen. Bei unterlassener Rechtsmittelanmeldung tritt die Rechtskraft mit Ablauf der einwö...