FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 169
Übersicht
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I. | Kommentar zu § 169 | ||
A. | Revision an den Verwaltungsgerichtshof | ||
B. | Revision und Amtsbeauftragter |
I. Kommentar zu § 169
A. Revision an den Verwaltungsgerichtshof
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In den Ausfertigungen von Erkenntnissen oder Beschlüssen ist eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision an den VwGH anzuführen (vgl § 162 Abs 4 FinStrG). Der VwGH erkennt gem Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG über Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit. Gleiches gilt gem Art 133 Abs 9 B-VG auch sinngemäß für Revisionen gegen Beschlüsse eines Verwaltungsgerichtes.
Die Revision ist gem Art 133 Abs 4 B-VG nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Dies ist insbesondere der Fall bei
Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH,
Fehlen einer höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der zu lösenden Rechtsfrage oder
uneinheitlicher Beantwortung der zu lösenden Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH.
In Verwaltungs- und Finanzstrafsachen ist gem Art 133 Abs 4 letzter Satz B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG die Revision darüber hinaus absolut unzulässig, wenn in dem betroffenen Verfahren eine Geldstrafe von bis zu 750 € und keine Freihe...