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Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar und Rechtsprechung | §§ 53-266

5. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-3518-7

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Dokumentvorschau
Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 169

Stefanie Judmaier

Übersicht


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I.
Kommentar zu § 169
A.
Revision an den Verwaltungsgerichtshof
13
B.
Revision und Amtsbeauftragter
46

I. Kommentar zu § 169

A. Revision an den Verwaltungsgerichtshof

1

In den Ausfertigungen von Erkenntnissen oder Beschlüssen ist eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision an den VwGH anzuführen (vgl § 162 Abs 4 FinStrG). Der VwGH erkennt gem Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG über Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit. Gleiches gilt gem Art 133 Abs 9 B-VG auch sinngemäß für Revisionen gegen Beschlüsse eines Verwaltungsgerichtes.

Die Revision ist gem Art 133 Abs 4 B-VG nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Dies ist insbesondere der Fall bei

  • Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH,

  • Fehlen einer höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der zu lösenden Rechtsfrage oder

  • uneinheitlicher Beantwortung der zu lösenden Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH.

In Verwaltungs- und Finanzstrafsachen ist gem Art 133 Abs 4 letzter Satz B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG die Revision darüber hinaus absolut unzulässig, wenn in dem betroffenen Verfahren eine Geldstrafe von bis zu 750 € und keine Freihe...

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