FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 168
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 168 | ||
A. | Wirkung (§ 168 Abs 1 FinStrG) | ||
B. | Versäumung einer mündlichen Verhandlung (§ 168 Abs 2 und 3 FinStrG) | ||
C. | Ausschluss der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 168 Abs 4 FinStrG) | ||
II. | Rechtsprechung zu § 168 | ||
A. | Rechtsprechung zu § 168 Abs 3 | ||
B. | Rechtsprechung zu § 168 Abs 4 |
I. Kommentar zu § 168
A. Wirkung (§ 168 Abs 1 FinStrG)
1
Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat nicht in Form einer verfahrensregelnden Anordnung, sondern eines rechtsmittelfähigen Bescheides (§ 152 Abs 1 FinStrG) zu ergehen, aus dem der Antragsteller ein Recht auf eine Sachentscheidung bekommt (VwSlg NF 2245/A). Der Bescheid der Finanzstrafbehörde über einen Wiedereinsetzungsantrag ist mit Beschwerde bekämpfbar. Mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Versäumung der Frist (Verhandlung) befand. Wurde zB die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist bewilligt, tritt das Strafverfahren in den Stand vor dem Ablauf der Beschwerdefrist zurück. Das Erkenntnis der Finanzstrafbehörde bleibt damit aufrecht, ist aber angefochten. Wurde die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur schriftlichen Rechtfertigung bewilligt, tritt das Strafverfahren in den Stand vor de...