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Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar und Rechtsprechung | §§ 53-266

5. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-3518-7

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Dokumentvorschau
Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 167

Elisabeth Köck

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentar zu § 167
A.
Fristversäumnis (§ 167 Abs 1 FinStrG)
1
B.
Unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (§ 167 Abs 1 FinStrG)
25
C.
Antrag
1.
6, 7
2.
8
3.
9, 10
4.
Aufschiebende Wirkung (§ 167 Abs 4 FinStrG)
II.
Rechtsprechung zu § 167
A.
Rechtsprechung zu § 167 Abs 1
B.
Rechtsprechung zu § 167 Abs 2
C.
Rechtsprechung zu § 167 Abs 3

I. Kommentar zu § 167

A. Fristversäumnis (§ 167 Abs 1 FinStrG)

1

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat zum Ziel, unter den Voraussetzungen des § 167 FinStrG ein bereits abgeschlossenes Verfahren wieder in Gang zu setzen ( [R 167(1)/78]). Sie kommt daher nur bei der Versäumung einer Frist für eine Handlung in Frage, die die Partei im Zuge eines anhängigen Verfahrens zu beachten hatte (VwSlg NF 2174/A). Voraussetzung der Bewilligung einer Wiedereinsetzung ist somit, dass die Partei eine Frist versäumt hat (s ua ; ). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den Bestimmungen des § 167 FinStrG ist nur bei Versäumung von Fristen des Verfahrensrechtes zulässig. Denn eine Wiedereinsetzung kann nur dann das Verfahren in den Stand zurückversetzen, in dem es sich vor dem Eintritt der Fristversäumung befand, wenn ei...

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