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Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar und Rechtsprechung | §§ 53-266

5. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-3518-7

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Dokumentvorschau
Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 166

Elisabeth Köck

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentar zu § 166
A.
1
B.
2
C.
Verfahren
1.
Entscheidung über die Wiederaufnahme (§ 166 Abs 2 FinStrG)
37
2.
Entscheidung in der Sache (§ 166 Abs 4 FinStrG)
8
3.
Verböserungsverbot (§ 166 Abs 6 erster Satz FinStrG)
9
4.
Beneficium cohaesionis (§ 166 Abs 6 zweiter Satz FinStrG)
5.
Wertersatz (§ 166 Abs 5 FinStrG)
II.
Rechtsprechung zu § 166 Abs 1 bis 6

I. Kommentar zu § 166

A. Behörde (§ 166 Abs 1 FinStrG)

1

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist innerhalb von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Finanzstrafbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren die Entscheidung erlassen hat. Falls das BFG die das Verfahren abschließende Entscheidung erlassen hat, ist der Antrag bei diesem einzubringen. Anders als im Abgabenverfahren (§ 305 BAO) steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme entweder der Finanzstrafbehörde, die die Entscheidung im abgeschlossenen Verfahren gefällt hat, oder dem BFG, wenn dieses die das Verfahren abschließende Entscheidung gefällt hat, zu (§ 166 Abs 1 FinStrG). Wurde der Bescheid vom Spruchsenat als Organ der Finanzstrafbehörde erlassen, ist auch dieser zur Entscheidung über den Wiederaufnahmsantrag zuständig. Auch wenn die B...

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