FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 163
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 163 | ||
A. | Schriftliche Ausfertigung (§ 163 Abs 1 FinStrG) | ||
B. | Entzug von Berechtigungen (§ 163 Abs 2 FinStrG) | ||
II. | Rechtsprechung zu § 163 |
I. Kommentar zu § 163
A. Schriftliche Ausfertigung (§ 163 Abs 1 FinStrG)
1
S Kommentar § 141 FinStrG. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den VfGH oder einer Revision an den VwGH beginnt, auch wenn die Rechtsmittelentscheidung mündlich verkündet wurde, mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung zu laufen.
2
Ausfertigungen des Erkenntnisses sind dem Amtsbeauftragten, der Finanzstrafbehörde als der belangten Behörde des Beschwerdeverfahrens, dem Beschuldigten und den Nebenbeteiligten unmittelbar durch das BFG zuzustellen.
Bis zum AbgÄG 2020 hatte die Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses an den Beschuldigten grundsätzlich im Wege der Finanzstrafbehörde zu erfolgen. Der Grund dafür lag in der erforderlichen Verbuchung der Rechtsmittelentscheidung.
Diese Regelung wurde mit dem AbgÄG 2020 (BGBl I 2019/91) geändert, weil sie sich als nicht zweckmäßig erwiesen hat. Für die Zukunft ist eine elektronische Zustellung der Erkenntnisse angedacht. Die alte Regelung, Ausfertigungen an die Finanzstrafbehörden zu senden, damit diese dann von dort in Papierform weitergeleit...