FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 162
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 162 | ||
A. | Inhalt der Rechtsmittelentscheidung | ||
II. | Rechtsprechung zu § 162 | ||
A. | Rechtsprechung zu § 162 Abs 2 | ||
B. | Rechtsprechung zu § 162 Abs 3 | ||
C. | Rechtsprechung zu § 162 Abs 4 |
I. Kommentar zu § 162
A. Inhalt der Rechtsmittelentscheidung
1
Als Teil der Gerichtsbarkeit fertigt das BFG seine Erkenntnisse, also seine Entscheidungen in der Sache, im Namen der Republik aus. S Art 82 Abs 2 B-VG zur ordentlichen Gerichtsbarkeit. Gleichartige Bestimmungen enthält auch § 24 Abs 4 BFGG, § 280 Abs 3 BAO und § 29 Abs 1 VwGVG. Dies gilt nicht für Beschlüsse.
2
§ 162 Abs 2 FinStrG entspricht im Wesentlichen dem § 137 FinStrG, s daher den Kommentar hierzu. Für den Spruch, die Begründung und die Zahlungsaufforderung sind die Bestimmungen der § 138, 139 und 140 Abs 5 FinStrG sinngemäß anzuwenden, s daher Kommentar § 138, 139 FinStrG und § 56 FinStrG Rz 74 ff. Wenn der angefochtene Bescheid ausreichend begründet ist, kann sich das BFG auf diese Gründe berufen, ohne selbst besondere Gründe anführen zu müssen (für viele: [R 162(2)/10]). Im Spruch des Erkenntnisses ist auch über die Anrechnung der Vorhaft abzusprechen ( [R 162(3)/11]).
Seit dem JStG 2018 (BGBl I 2018/62) sieht § 162 Abs 2 lit g FinStrG in Erweiterung der Ausfertigungsvarianten die rechtliche Möglichk...