Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar und Rechtsprechung | §§ 53-266

5. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-3518-7

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 162

Elisabeth Köck

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentar zu § 162
A.
Inhalt der Rechtsmittelentscheidung
15
II.
Rechtsprechung zu § 162
A.
Rechtsprechung zu § 162 Abs 2
B.
Rechtsprechung zu § 162 Abs 3
C.
Rechtsprechung zu § 162 Abs 4

I. Kommentar zu § 162

A. Inhalt der Rechtsmittelentscheidung

1

Als Teil der Gerichtsbarkeit fertigt das BFG seine Erkenntnisse, also seine Entscheidungen in der Sache, im Namen der Republik aus. S Art 82 Abs 2 B-VG zur ordentlichen Gerichtsbarkeit. Gleichartige Bestimmungen enthält auch § 24 Abs 4 BFGG, § 280 Abs 3 BAO und § 29 Abs 1 VwGVG. Dies gilt nicht für Beschlüsse.

2

§ 162 Abs 2 FinStrG entspricht im Wesentlichen dem § 137 FinStrG, s daher den Kommentar hierzu. Für den Spruch, die Begründung und die Zahlungsaufforderung sind die Bestimmungen der §§ 138, 139 und 140 Abs 5 FinStrG sinngemäß anzuwenden, s daher Kommentar §§ 138, 139 FinStrG und § 56 FinStrG Rz 74 ff. Wenn der angefochtene Bescheid ausreichend begründet ist, kann sich das BFG auf diese Gründe berufen, ohne selbst besondere Gründe anführen zu müssen (für viele: [R 162(2)/10]). Im Spruch des Erkenntnisses ist auch über die Anrechnung der Vorhaft abzusprechen ( [R 162(3)/11]).

Seit dem JStG 2018 (BGBl I 2018/62) sieht § 162 Abs 2 lit g FinStrG in Erweiterung der Ausfertigungsvarianten die rechtliche Möglic...

Daten werden geladen...