FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 157
Übersicht der Kommentierung
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I. Kommentar zu § 157
A. Verfahren
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Aus § 24 Abs 1 BFGG iVm § 157 und 62 FinStrG ergibt sich, dass für das Verfahren vor dem BFG in Finanzstrafsachen die gleichen Verfahrensgrundsätze und grundsätzlich die gleichen Verfahrensvorschriften gelten wie für die Finanzstrafbehörde. Damit soll die Identität des Verfahrensrechts so weit wie möglich gewahrt bleiben. Gleiches ergibt sich aus § 2a BAO für den Bereich des Abgabenrechts (dazu Ritz, BAO6, § 2a Rz 1–5). Schließlich ist auch § 11 VwGVG vom Prinzip der Verfahrensrechtsidentität getragen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, VwGVG § 11 Anm 1). Dass dem BFG in finanzstrafrechtlichen Beschwerdeverfahren auch ausdrücklich dieselben Befugnisse wie den Finanzstrafbehörden zukommen, garantiert diesem, die für die Sachverhaltsermittlung erforderlichen Untersuchungsmaßnahmen auch selbst vornehmen zu können.
Das FinStrG kennt für das Rechtsmittelverfahren kein Neuerungsverbot. Es ist daher auch auf erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgebrachte Einwendungen oder Beweismittel Bedacht zu nehmen.
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Ist im Rechtsmittelverfahren vor dem BFG die Ladung von Zeugen und Beiziehung von Sachverständigen od...