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Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar und Rechtsprechung | §§ 53-266

5. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-3518-7

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Dokumentvorschau
Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 156

Elisabeth Köck

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentar zu § 156
A.
Zurückweisung eines Rechtsmittels (§ 156 Abs 1 und 4 FinStrG)
14
B.
Mängelbehebungsauftrag (§ 156 Abs 2 FinStrG)
58
C.
Vorlage des Rechtsmittels (§ 156 Abs 3 FinStrG)
9, 10
D.
Beschwerden gegen Bescheide des BMF (§ 156 Abs 5 FinStrG)
11, 12
II.
Rechtsprechung zu § 156
A.
Rechtsprechung zu § 156 Abs 1
B.
Rechtsprechung zu § 156 Abs 2
C.
Rechtsprechung zu § 156 Abs 4

I. Kommentar zu § 156

A. Zurückweisung eines Rechtsmittels (§ 156 Abs 1 und 4 FinStrG)

1

Gem § 156 Abs 1 FinStrG muss die Finanzstrafbehörde ein Rechtsmittel, das gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid) eingebracht wurde, mit rechtsmittelfähigem Bescheid zurückweisen, wenn es unzulässig ist oder verspätet eingebracht wurde. Gleiches gilt auch für Maßnahmen- und Säumnisbeschwerden. Unzulässig ist eine Beschwerde, die durch eine hierzu nicht befugte Person (Fehlen der Aktivlegitimation gem § 151 Abs 1 FinStrG) oder die trotz Abgabe eines wirksamen und gültigen Rechtsmittelverzichtes (§ 154 FinStrG) eingebracht wird. Eine nicht in eigener Rechtssache erhobene Beschwerde ist infolge fehlender Aktivlegitimation als unzulässig zurückzuweisen ( [R 156(4)/1]). Wird zB über einen belangten Verband der Konkurs eröffnet, erlischt die Vertretungsmacht des bevollmächtigt gewesenen Verteidigers – und fehlt die...

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