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Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar und Rechtsprechung | §§ 53-266

5. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-3518-7

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Dokumentvorschau
Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 155

Elisabeth Köck

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommentar zu § 155
A.
Zurückziehung eines Rechtsmittels
16
II.
Rechtsprechung zu § 155

I. Kommentar zu § 155

A. Zurückziehung eines Rechtsmittels

1

Die Zurücknahme eines eingebrachten Rechtsmittels ist eine einseitige verfahrensrechtliche Erklärung, die unwiderruflich ist (/ 0328 [R 155/3]). Sie hat den endgültigen Verlust des Rechtsmittels zur Folge, sodass, selbst wenn im Zeitpunkt der Zurücknahme die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist, der Rechtsmittelwerber nicht erneut ein Rechtsmittel einlegen kann (, und , 847/71). Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist eine formal zu beurteilende Erklärung, bei der es nicht auf die Motive der Partei, die sie dazu veranlassten, sondern nur auf den Inhalt der Erklärung ankommt ( [R 155/5]). Mit der Zurücknahme des Rechtsmittels tritt formelle Rechtskraft ein. Als Prozesshandlung ist eine bedingte Zurückziehung eines Rechtsmittels unwirksam (Fellner, FinStrG, § 150–155, Rz 33; Stoll, BAO-Kommentar, 2611; Ritz, BAO6, § 256 Rz 7; aA Tannert/Dorazil in Tannert, FinStrG, § 155). Beruht jedoch die Zurückziehung des Rechtsmittels auf einem wesentlichen Irrtum od...

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