FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 154
Übersicht der Kommentierung
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I. Kommentar zu § 154
A. Rechtsmittelverzicht
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Das FinStrG sieht die Möglichkeit vor, auf die Erhebung einer Bescheidbeschwerde zu verzichten. Kein Rechtsmittelverzicht ist hingegen für die Erhebung von Maßnahmen- oder Säumnisbeschwerden möglich (Tannert, FinStrG9, § 154 Anm Rz 1). Für den Rechtsmittelverzicht ist keine besondere Form vorgeschrieben, er kann daher schriftlich oder mündlich abgegeben werden. Über den mündlichen Rechtsmittelverzicht ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die Erklärungen so eindeutig festgehalten werden müssen, dass ein späterer Streit über ihren Inhalt ausgeschlossen ist. Der Rechtsmittelverzicht eines jugendlichen Beschuldigten bedarf der Mitunterfertigung des gesetzlichen Vertreters oder des gem § 180 Abs 2 FinStrG bestellten Amtsverteidigers (§ 182 Abs 4 FinStrG). Ein teilweiser Rechtsmittelverzicht ist nicht vorgesehen (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 255 Anm 4; Ritz, BAO6, § 255 Rz 11). Ein Rechtsmittelverzicht des (beschuldigten) Entscheidungsträgers/Mitarbeiters eines Verbandes wirkt nur dem verzichtenden (beschuldigten) Entscheidungsträger/Mitarbeiter gegenüber, nicht auch gegenübe...