zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar und Rechtsprechung | §§ 53-266

5. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-3518-7

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 154

Elisabeth Köck

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentar zu § 154
A.
Rechtsmittelverzicht
17
B.
Rechtswirkung
8
II.
Rechtsprechung zu § 154

I. Kommentar zu § 154

A. Rechtsmittelverzicht

1

Das FinStrG sieht die Möglichkeit vor, auf die Erhebung einer Bescheidbeschwerde zu verzichten. Kein Rechtsmittelverzicht ist hingegen für die Erhebung von Maßnahmen- oder Säumnisbeschwerden möglich (Tannert, FinStrG9, § 154 Anm Rz 1). Für den Rechtsmittelverzicht ist keine besondere Form vorgeschrieben, er kann daher schriftlich oder mündlich abgegeben werden. Über den mündlichen Rechtsmittelverzicht ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die Erklärungen so eindeutig festgehalten werden müssen, dass ein späterer Streit über ihren Inhalt ausgeschlossen ist. Der Rechtsmittelverzicht eines jugendlichen Beschuldigten bedarf der Mitunterfertigung des gesetzlichen Vertreters oder des gem § 180 Abs 2 FinStrG bestellten Amtsverteidigers (§ 182 Abs 4 FinStrG). Ein teilweiser Rechtsmittelverzicht ist nicht vorgesehen (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 255 Anm 4; Ritz, BAO6, § 255 Rz 11). Ein Rechtsmittelverzicht des (beschuldigten) Entscheidungsträgers/Mitarbeiters eines Verbandes wirkt nur dem verzichtenden (beschuldigten) Entscheidungsträger/Mitarbeiter gegenüber, nicht auch gegenübe...

Daten werden geladen...