FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 151
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 151 | ||
A. | Beschwerdelegitimation (§ 151 Abs 1 FinStrG) | ||
B. | Aufschiebende Wirkung (§ 151 Abs 2 FinStrG) | ||
II. | Rechtsprechung zu § 151 | ||
A. | Rechtsprechung zu § 151 Abs 1 | ||
B. | Rechtsprechung zu § 151 Abs 2 |
I. Kommentar zu § 151
A. Beschwerdelegitimation (§ 151 Abs 1 FinStrG)
1
Zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Finanzstrafbehörde ist gem Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG berechtigt, wer durch diesen in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Für Beschwerden gegen Erkenntnisse präzisiert § 151 Abs 1 FinStrG diesen Personenkreis durch erschöpfende Aufzählung des Personenkreises, für den ein Erkenntnis Rechtswirkung entfaltet. Zur Besonderheit der Beschwerdelegitimation des Amtsbeauftragten s unten Rz 4.
2
In erster Linie ist der Beschuldigte (§ 151 Abs 1 lit a FinStrG) legitimiert, gegen ein gegen ihn ergangenes Erkenntnis Beschwerde zu erheben. Da gem § 56 Abs 5 Z 1 FinStrG einem belangten Verband in einem gegen ihn geführten Finanzstrafverfahren die Rechte eines Beschuldigten zukommen, ist auch dieser beschwerdelegitimiert (wobei er dieses Recht durch einen Vertreter ausübt). In seinen Rechten verletzt kann der Beschuldigte jedoch nur sein, wenn das Strafverfahren gegen ihn nicht eingestellt worden ist. Ein gegen ein einstellendes Erkenntnis erhobenes Rechtsmittel ist daher als unzulässi...