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Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar und Rechtsprechung | §§ 53-266

5. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-3518-7

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Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 57c Berichtigung personenbezogener Daten

Marcus Schmitt

Übersicht


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I.
Kommentar zu § 57c
A.
Berichtigung personenbezogener Daten
1

I. Kommentar zu § 57c

A. Berichtigung personenbezogener Daten

1

Das Recht auf Berichtigung ist im Strafverfolgungskontext nur eingeschränkt durchsetzbar. So sind davon keine nachträglichen Änderungen von Vernehmungen umfasst; hier bezieht sich die Richtigkeit und Vervollständigung der personenbezogenen Daten auf die Übereinstimmung mit der Aussage selbst und nicht auf deren Inhalt. Gleiches gilt für Beweismittel anderer Art. Daher wird das Recht auf Berichtigung gem Art 18 der Datenschutz-RL im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht geregelt.

Im Falle behördlicher Erledigungen, dazu gehören insbesondere Bescheide, verfahrensleitende Verfügungen und Erkenntnisse, sowie für Niederschriften besteht das Recht auf Berichtigung nur nach Maßgabe der für das Finanzstrafverfahren geltenden allgemeinen Verfahrensvorschriften.

So sind zB Unrichtigkeiten in einer Niederschrift durch entsprechende Ergänzungen richtigzustellen (§ 56 Abs 2 FinStrG iVm § 87 Abs 5 BAO). Eine Berichtigung setzt überdies die objektive Feststellung der tatsächlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch die Behörde voraus. Eine Unmöglichkei...

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