FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 149
Übersicht
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I. | Kommentar zu § 149 | ||
A. | Amtswegige Durchführung (§ 149 Abs 1 lit a und c FinStrG) | ||
B. | Durchführung auf Antrag (§ 149 Abs 1 lit a und b und Abs 5 FinStrG) | ||
C. | Verfahren (§ 149 Abs 2 bis 4 FinStrG) |
I. Kommentar zu § 149
A. Amtswegige Durchführung (§ 149 Abs 1 lit a und c FinStrG)
1
Das abgesonderte Verfahren dient der Entscheidung über den Verfall oder Wertersatz sowie über die Inanspruchnahme des Haftungsbeteiligten außerhalb eines Straferkenntnisses, also abgesondert von der Hauptentscheidung. Es setzt voraus, dass das Straferkenntnis bereits ergangen ist, die Entscheidung über Verfall oder Wertersatz bzw die Inanspruchnahme des Haftungsbeteiligten dem selbständigen Verfahren vorbehalten wurde (§ 122 Abs 2 FinStrG), der Verfallsbeteiligte (nicht auch der Haftungsbeteiligte) dem Strafverfahren ohne sein Verschulden nicht zugezogen wurde (§ 121 Abs 1 iV mit § 149 Abs 1 lit b FinStrG) oder gegen die Strafverfügung nur Nebenbeteiligte Einspruch erhoben haben (§ 145 Abs 2 letzter Satz FinStrG). Die Rechtskraft des Straferkenntnisses ist grundsätzlich nicht Voraussetzung für die Durchführung des abgesonderten Verfahrens. Enthält der Spruch des Erkenntnisses Feststellungen oder Entscheidungen der im § 138 Abs 2 lit f bis h FinStrG bezeichneten Art, kann der Nebenbeteiligte ab...