FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 148
Übersicht
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I. Kommentar zu § 148
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Das selbständige Verfahren ermöglicht den Ausspruch des Verfalls auch dann, wenn eine Bestrafung des Täters oder der Täter aus den im § 18 FinStrG genannten Gründen nicht möglich ist, also ohne Ergehen eines Schuldspruches. Voraussetzung dafür ist, dass entweder alle am Finanzvergehen Beteiligten unbekannt sind oder dass sie zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind und die Voraussetzungen des § 147 zweiter Satz FinStrG für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Fällung eines Erkenntnisses nicht bestehen. Das wäre dann der Fall, wenn der Täter von der Einleitung des Finanzstrafverfahrens oder von einer anderen gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlung (§ 14 Abs 3 FinStrG) nicht persönlich Kenntnis erlangt hat.
Bestehen andere Hindernisse für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (zB § 7, § 82 Abs 3 lit d FinStrG), ist der Verfall im selbständigen Verfahren ausgeschlossen. Das gilt auch für den Verfall von Monopolgegenständen gem § 17 Abs 4 FinStrG. Denn § 17 Abs 4 FinStrG steht mit § 17 Abs 3 FinStrG im Zusammenhang und besagt nur, dass dann, wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs 1 und 2 FinStrG für den Verfall vorliegen, das sonst gem § 17 Abs 3 FinStrG zu berücksichtigende Eigentumsrecht anderer Personen bei Monopolgegenständen n...