FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 146
Übersicht der Kommentierung
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I. Kommentar zu § 146
A. Vereinfachte Strafverfügung
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Bei der vereinfachten Strafverfügung gem § 146 FinStrG, welche die Zollorgane mit Block erledigen, handelt es sich um keine Organverfügung, vergleichbar mit § 50 VStG, sondern um eine Strafverfügung, mit all ihren Auswirkungen, nur eben in vereinfachter Form.
Mit dem Finanz-Organisationsreformgesetz – FORG, BGBl I 2019/104, Inkrafttreten mit durch 3. COVID-19-Gesetz, BGBl. I 2020/23, gibt es nur mehr einer Finanzstrafbehörde für das Zollamt Österreich. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf eine Erledigung mit vereinfachter Strafverfügung gem § 146 FinStrG durch die Organe des Zollamtes Österreich. Wie schon bisher kann eine vereinfachte Strafverfügung gem § 146 FinStrG von jedem Organ des Zollamtes erlassen werden, unabhängig von einer gem § 58 Abs 1 letzter Satz FinStrG zu treffenden Geschäftsverteilung durch dem Vorstand der Finanzstrafbehörde des Zollamtes.
Mit dem AbgÄG 2015, BGBl I 2015/163, ist der Redaktionsfehler bei der Aufzählung der geringfügigen Finanzvergehen in Abs 2 lit b (fehlender § 44) beseitigt worden.
Die Vorteile einer vereinfachten Strafverf...