TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar und Rechtsprechung | §§ 53-266

5. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-3518-7

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 146

Michael Kalcher

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentar zu § 146
A.
Vereinfachte Strafverfügung
110
II.
Rechtsprechung zu § 146

I. Kommentar zu § 146

A. Vereinfachte Strafverfügung

1

Bei der vereinfachten Strafverfügung gem § 146 FinStrG, welche die Zollorgane mit Block erledigen, handelt es sich um keine Organverfügung, vergleichbar mit § 50 VStG, sondern um eine Strafverfügung, mit all ihren Auswirkungen, nur eben in vereinfachter Form.

Mit dem Finanz-Organisationsreformgesetz – FORG, BGBl I 2019/104, Inkrafttreten mit durch 3. COVID-19-Gesetz, BGBl. I 2020/23, gibt es nur mehr einer Finanzstrafbehörde für das Zollamt Österreich. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf eine Erledigung mit vereinfachter Strafverfügung gem § 146 FinStrG durch die Organe des Zollamtes Österreich. Wie schon bisher kann eine vereinfachte Strafverfügung gem § 146 FinStrG von jedem Organ des Zollamtes erlassen werden, unabhängig von einer gem § 58 Abs 1 letzter Satz FinStrG zu treffenden Geschäftsverteilung durch dem Vorstand der Finanzstrafbehörde des Zollamtes.

Mit dem AbgÄG 2015, BGBl I 2015/163, ist der Redaktionsfehler bei der Aufzählung der geringfügigen Finanzvergehen in Abs 2 lit b (fehlender § 44) beseitigt worden.

Die Vorteile einer vereinfachten Strafverf...

Daten werden geladen...