FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 145
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 145 | ||
A. | Einspruch (§ 145 Abs 1 und 2 FinStrG) | ||
B. | Einspruchsverzicht (§ 145 Abs 3 FinStrG) | ||
C. | Wirkung der Strafverfügung (§ 145 Abs 4 und 5 FinStrG) | ||
II. | Rechtsprechung zu § 145 | ||
A. | Rechtsprechung zu § 145 Abs 1 | ||
B. | Rechtsprechung zu § 145 Abs 2 | ||
C. | Rechtsprechung zu § 145 Abs 3 | ||
D. | Rechtsprechung zu § 145 Abs 4 |
I. Kommentar zu § 145
A. Einspruch (§ 145 Abs 1 und 2 FinStrG)
1
Der Einspruch ist kein Rechtsmittel. Er ist ein Rechtsbehelf besonderer Art und hat bei fristgerechter Erhebung die Wirkung, dass die Strafverfügung außer Kraft tritt, so als wäre sie nicht ergangen. Der Einspruch bringt lediglich zum Ausdruck, dass einer Erledigung im vereinfachten Verfahren nicht zugestimmt wird. Damit befindet sich das Strafverfahren im Untersuchungsverfahren, das fortzusetzen ist, wenn nicht sogleich, aufgrund des bisherigen Untersuchungsverfahrens, die mündliche Verhandlung anberaumt werden kann (§ 145 Abs 2 FinStrG). Ein bereits vor der Erlassung der Strafverfügung durchgeführtes Untersuchungsverfahren braucht nicht mehr wiederholt zu werden, da nur die Strafverfügung mit dem Einspruch außer Kraft tritt, nicht die bisherigen Untersuchungsergebnisse (vgl Tannert, Taschenkommentar FinStrG9, § 145 Rz 2b). Dabei kann auch gleichzeitig mit dem Einspruch die Durchführung der m...