FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 144
Übersicht der Kommentierung
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I. Kommentar zu § 144
A. Form und Inhalt
1
Die Strafverfügung muss nach Form und Inhalt einem Straferkenntnis, das nicht auf Einstellung lautet, entsprechen (s Kommentar § 137 bis 141 FinStrG). Es muss also im Spruch die Tat nicht nur individualisiert, sondern konkret umschrieben werden. Die bloße Anführung der verletzten Strafbestimmung, auch mit Zustimmung des Beschuldigten, reicht dazu nicht aus ( [R 144/1]). Nach § 137 lit d FinStrG hat die Strafverfügung zwar auch eine Begründung zu enthalten, welche allerdings entsprechend kürzer gefasst werden kann, insbesondere dann, wenn der Sachverhalt durch das Geständnis des Beschuldigten geklärt ist. Die Bestimmung des § 139 FinStrG, dass sich die Begründung auf alle Teile des Spruches zu erstrecken hat, ist in § 144 FinStrG nicht angeführt.
Anstatt der Rechtsmittelbelehrung muss die Strafverfügung die Belehrung über das Einspruchsrecht (§ 145 FinStrG) enthalten. Die Strafverfügung muss ebenso wie das Erkenntnis schriftlich ausgefertigt werden. Zur Unterfertigung der Strafverfügung kann der Vorstand der Finanzstrafbehörde einen bestimmten Beamten a...