FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 57b Berichtigung personenbezogener Daten
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I. | Kommentar zu § 57b | ||
A. | Berichtigung personenbezogener Daten |
I. Kommentar zu § 57b
A. Berichtigung personenbezogener Daten
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In Entsprechung des Art 18 der Datenschutz-RL werden in § 57b die Betroffenenrechte im Einklang mit den Bestimmungen des FinStrG geregelt. Die Bestimmungen zur Akteneinsicht gelten als leges speciales zu den datenschutzrechtlichen Vorgaben. Abs 2 stellt dies entsprechend klar (ErlRV 65 BlgNR 26. GP 62 f).