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Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar und Rechtsprechung | §§ 53-266

5. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-3518-7

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Dokumentvorschau
Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 143

Michael Kalcher

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommentar zu § 143
A.
Strafverfügung (§ 143 Abs 1 FinStrG)
14
B.
Nebenbeteiligte (§ 143 Abs 2 FinStrG)
5
C.
Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens (§ 143 Abs 3 FinStrG)
6
II.
Rechtsprechung zu § 143
A.
Rechtsprechung zu § 143 Abs 1
B.
Rechtsprechung zu § 143 Abs 3

I. Kommentar zu § 143

A. Strafverfügung (§ 143 Abs 1 FinStrG)

1

Die Strafverfügung ist keine Formalentscheidung, denn sie darf nur erlassen werden, wenn der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage von Amts wegen geklärt ist und das Parteiengehör gewahrt wurde. Es müssen sämtliche Tatbestandserfordernisse (somit auch die subjektive Tatseite) verwirklicht sein, die dem Beschuldigten in der Strafverfügung zur Last gelegt werden. Die Finanzstrafbehörde ist in jeden Fall verpflichtet, die materielle Wahrheit zu erforschen ( [R 143(1)/2]).

Die wesentliche Vereinfachung des Verfahrens besteht darin, dass eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen ist bzw auch das Untersuchungsverfahren (§§ 115 ff FinStrG) im zweiten Fall des Abs 1 nicht durchgeführt werden muss, wenn der Sachverhalt schon aus den abgabenrechtlichen Ermittlungen oder aus einem Vorverfahren ausreichend geklärt ist. Eine Strafverfügung darf aber nur erlassen werden, wenn die Durchführung des Strafverfahrens ...

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