FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 142
Übersicht der Kommentierung
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I. Kommentar zu § 142
A. Zwischenhaft
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Grundsätzlich hat die Beschwerde gegen ein Straferkenntnis aufschiebende Wirkung (§ 151 Abs 2 FinStrG), dh die Einlegung der Beschwerde hemmt die Strafvollstreckung ( [R 142/1]). Von diesem Grundsatz macht § 142 FinStrG (auch § 151 Abs 2 FinStrG) eine Ausnahme nur für Freiheitsstrafen (nicht bei Ersatzfreiheitsstrafen), wenn Fluchtgefahr (s Kommentar § 85 Rz 10) besteht. Wie auch bei der Verhängung der Untersuchungshaft müssen auch bei der Zwischenhaft konkrete Anhaltspunkte für die Annahme der Fluchtgefahr vorliegen.
Ziel der Bestimmung ist die Verhinderung einer Fluchtgefahr in der Zeit des Strafaufschubes bei Einlegung eines Rechtsmittels. Die Bestimmung hat jedoch in der Praxis kaum Bedeutung, kann jedoch nicht aus dem Rechtsbestand gestrichen werden, weil gerade im Zollbereich bei ausländischen Tätern eine Anwendung denkbar und sinnvoll sein kann (vgl Seiler/Seiler, FinStrG5, § 142 Rz 1).
Zuständig zur Verhängung der Zwischenhaft (= Haft zwischen der Verkündung des Straferkenntnisses und der Beschwerdeentscheidung) ist der Verhandlungsleiter, das ist der Vorsitzende des Spru...