FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 141
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 141 | ||
A. | Schriftliche Ausfertigung (§ 141 Abs 1 FinStrG) | ||
B. | Entzug von Berechtigungen (§ 141 Abs 2 FinStrG) | ||
C. | Vereinfachte schriftliche Ausfertigung (§ 141 Abs 3 FinStrG) | ||
II. | Rechtsprechung zu § 141 Abs 1 |
I. Kommentar zu § 141
A. Schriftliche Ausfertigung (§ 141 Abs 1 FinStrG)
1
Jedes Erkenntnis, auch ein mündlich verkündetes, muss schriftlich ausgefertigt und dem Beschuldigten, den Nebenbeteiligten und dem Amtsbeauftragten (ausgenommen Erkenntnis des Einzelbeamten, § 125 Abs 2 FinStrG; hier gibt es keinen Amtsbeauftragten) zugestellt werden. Die Wirksamkeit der Erledigung beginnt mit ihrer Bekanntgabe an die Person, für die sie bestimmt ist (§ 97 Abs 1 BAO). Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung. Aber auch in den Fällen der vorherigen mündlichen Verkündung ist die Entscheidung bereits mit der Verkündigung ergangen ( [R 134/3]). Die nachfolgende Zustellung der schriftlichen Ausfertigung ist hingegen für den Beginn eines eventuell angemeldeten Rechtsmittels maßgeblich (§ 150 Abs 4 FinStrG) ( [R 141(1)/1]).
Zur Wirkung und den Beginn der Wirksamkeit der Erledigung s zusätzlich auch Kommentar § 56 Rz 184 f.
2
Da ein mündlich verkündetes Erkenntnis schriftlich ausgefertigt werde...