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Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar und Rechtsprechung | §§ 53-266

5. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-3518-7

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Dokumentvorschau
Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 141

Michael Kalcher

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentar zu § 141
A.
Schriftliche Ausfertigung (§ 141 Abs 1 FinStrG)
1, 2
B.
Entzug von Berechtigungen (§ 141 Abs 2 FinStrG)
3, 4
C.
Vereinfachte schriftliche Ausfertigung (§ 141 Abs 3 FinStrG)
5
II.
Rechtsprechung zu § 141 Abs 1

I. Kommentar zu § 141

A. Schriftliche Ausfertigung (§ 141 Abs 1 FinStrG)

1

Jedes Erkenntnis, auch ein mündlich verkündetes, muss schriftlich ausgefertigt und dem Beschuldigten, den Nebenbeteiligten und dem Amtsbeauftragten (ausgenommen Erkenntnis des Einzelbeamten, § 125 Abs 2 FinStrG; hier gibt es keinen Amtsbeauftragten) zugestellt werden. Die Wirksamkeit der Erledigung beginnt mit ihrer Bekanntgabe an die Person, für die sie bestimmt ist (§ 97 Abs 1 BAO). Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung. Aber auch in den Fällen der vorherigen mündlichen Verkündung ist die Entscheidung bereits mit der Verkündigung ergangen ( [R 134/3]). Die nachfolgende Zustellung der schriftlichen Ausfertigung ist hingegen für den Beginn eines eventuell angemeldeten Rechtsmittels maßgeblich (§ 150 Abs 4 FinStrG) ( [R 141(1)/1]).

Zur Wirkung und den Beginn der Wirksamkeit der Erledigung s zusätzlich auch Kommentar § 56 Rz 184 f.

2

Da ein mündlich verkündetes Erkenntnis schriftlich ausgefertigt werde...

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