FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 140
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 140 | ||
A. | Rechtsmittelbelehrung | ||
B. | Zahlungsaufforderung | ||
II. | Rechtsprechung zu § 140 | ||
A. | Rechtsprechung zu § 140 Abs 1 | ||
B. | Rechtsprechung zu § 140 Abs 2 |
I. Kommentar zu § 140
A. Rechtsmittelbelehrung
1
§ 140 FinStrG betrifft die schriftliche Rechtsmittelbelehrung eines Erkenntnisses. Für das vereinfachte Verfahren (Strafverfügung; § 143 FinStrG) ist § 145 FinStrG anzuwenden.
Die Belehrung über das Erfordernis zur Anmeldung einer Beschwerde im Zuge der mündlichen Verkündung und die Anmeldefrist von 1 Woche ist in den § 134 letzter Satz und 150 Abs 4 FinStrG geregelt. Wird trotz der Belehrung bei der mündlichen Verkündung eines Erkenntnisses, nach welcher innerhalb einer Woche ein Rechtsmittel anzumelden wäre, diese Wochenfrist ungenützt verstrichen lassen, so verlängert die schriftliche Rechtsmittelbelehrung diese Frist nicht, auch wenn darin fälschlicherweise ein Monat angeführt wird (-W/12 [R 140(2)/5]). Die schriftliche Rechtsmittelbelehrung im Erkenntnis kommt nur bei rechtzeitiger Anmeldung der Beschwerde nach der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses zum Tragen (s Kommentar § 134 Rz 4).
2
Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, innerhalb welcher Frist und bei welche...