FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 139
Übersicht der Kommentierung
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I. Kommentar zu § 139
A. Begründung
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Die Begründung muss alle für das Verständnis erforderlichen vollständigen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen wiedergeben. Es ist also von der Behörde anzugeben, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wird und auf Grund welcher Erwägungen sie zu dieser Ansicht gelangte, dass genau dieser zutrifft ( [R 139/6]) und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet ( [R 139/11]). Ein einfacher Verweis auf die Aktenlage oder auf die abgabenrechtlichen Erhebungen reicht dabei nicht aus ( [R 139/34]; [R 139/8]). Somit ist die bloße Feststellung, dass ein bestimmter Sachverhalt angenommen wurde, oder die Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens nicht ausreichend, sondern es ist erforderlich anzugeben, warum gerade dieser Sachverhalt als maßgeblich erachtet wurde ( [R 139/25]). Die schriftliche Darlegung der Begründung im Urteil darf keine bloße...