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Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar und Rechtsprechung | §§ 53-266

5. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-3518-7

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Dokumentvorschau
Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 138

Michael Kalcher

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentar zu § 138
A.
Einstellung (§ 138 Abs 1 FinStrG)
1
B.
Bestrafung (§ 138 Abs 2 FinStrG)
2a–a 5a
II.
Rechtsprechung zu § 138
A.
Rechtsprechung zu § 138 Abs 1
B.
Rechtsprechung zu § 138 Abs 2

I. Kommentar zu § 138

A. Einstellung (§ 138 Abs 1 FinStrG)

1

Auch wenn das Strafverfahren im Zuge der mündlichen Verhandlung eingestellt wird, ist ein Bescheid zu erlassen. Die Aufnahme eines Aktenvermerkes kann einen Bescheid nicht ersetzen. Der Spruch muss, wegen der Rechtskraftwirkung, die genaue Umschreibung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat und die Anordnung enthalten, dass das Strafverfahren gem § 136 FinStrG eingestellt wird. Zusätzlich ist auch der Einstellungsgrund (§ 83 Abs 3 lit a–e FinStrG) im Spruch anzuführen. S auch Kommentar § 136 Rz 3.

Entgegen einem Freispruch im gerichtlichen Strafverfahren kennt das verwaltungsbehördliche (Finanz-)Strafverfahren nur die Einstellung des Verfahrens (vgl Fellner, FinStrG, § 136–141 Rz 14).

Erfolgt eine teilweise Einstellung, so ist auch diese im Spruch neben der Bestrafung anzuführen (s Kommentar § 136 Rz 1; [R 138(1)/2]).

B. Bestrafung (§ 138 Abs 2 FinStrG)

2

Im § 138 Abs 2 FinStrG ist der Inhalt des Spruches eines Straferkenntnisses durch die erschöpfende Aufzählung der einzelnen Bestandteile umschrieben. Ander...

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