FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 137
Übersicht der Kommentierung
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I. Kommentar zu § 137
A. Formvorschriften
1
Da das Erkenntnis ein Bescheid ist, gelten dafür die allgemeinen Bestimmungen über Bescheide (s Kommentar § 56 Rz 74 ff). Das durch einen Spruchsenat gefällte Erkenntnis ist im Namen derjenigen Finanzstrafbehörde auszufertigen, für die der Spruchsenat tätig geworden ist („Der Spruchsenat des Amtes für Betrugsbekämpfung/Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde hat zu Recht erkannt“). Gem § 65 FinStrG sind für das Amt für Betrugsbekämpfung und für das Zollamt Spruchsenate in den Städten Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien einzurichten; daher sind die Spruchsenate auch entsprechend zu bezeichnen (zB: der Spruchsenat des Zollamtes Österreich in Wien). Die Geschäftsverteilung der einzurichtenden Spruchsenate hat der Vorstand des Amtes für Betrugsbekämpfung/des Zollamtes Österreich online (www.bmf.gv.at) zu veröffentlichen und zur Einsicht der jeweiligen Geschäftsstelle aufzulegen und an der Amtstafel auszuhängen (§ 69 FinStrG). Die Frage, von welcher Behörde ein Bescheid erlassen wurde, kann nur auf der Grundlage des äußeren Tatbestandes (Be...