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ASoK 12, Dezember 2011, Seite 477

Herabsetzung von Beitragszuschlägen bei unmittelbarer Betretung

2008/08/0218.

Wird ein Dienstnehmer nicht vor Arbeitsantritt angemeldet, dann setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung aus zwei Teilbeträgen (Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in Höhe von 500 Euro je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person und Teilbetrag für den Prüfeinsatz in Höhe von 800 Euro) zusammen. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 Euro herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Der VwGH interpretiert nun diese Kann-Bestimmungen nicht als Ermessenseinräumung, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung. Wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen, dann muss die Behörde die angeführten Rechtsfolgen zum Tragen kommen lassen. Die Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz auf 400 Euro impliziert eine erstmalige verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen und damit den gänzlichen Entfall des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung. Eine Herabsetzung des letztgenannten Teilbetrages au...

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