FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 136
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 136 | ||
A. | Sachentscheidung (§ 136 Abs 1 FinStrG) | ||
B. | Einschränkung der Fussfessel (§ 136 Abs 2 FinStrG) | ||
II. | Rechtsprechung zu § 136 |
I. Kommentar zu § 136
A. Sachentscheidung (§ 136 Abs 1 FinStrG)
1
Das Erkenntnis ist eine Sachentscheidung über den staatlichen Strafanspruch. Es darf – abgesehen von den Fällen des § 125 Abs 3 FinStrG – nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und erfolgter Beweisaufnahme gefällt werden. Gegenstand des Finanzstrafverfahrens ist die in der Einleitung bzw in der Beschuldigtenladung bezeichnete Tat. Der Beschuldigte wird in seinen Rechten gem § 117 Abs 1 bzw § 125 FinStrG verletzt, wenn das Erkenntnis sachverhaltsmäßig darüber hinausgeht ( [R 136/6]; [R 136/3]).
Jedoch ist der Anklagegrundsatz dem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren vor dem Spruchsenat fremd und es bedarf für eine Entscheidungsfindung des Spruchsenates nicht einer entsprechenden Stellungnahme des Amtsbeauftragten oder eine Modifizierung derselben. Der Spruchsenat hat nicht nur den vom Amtsbeauftragten erhobenen Vorwurf zu überprüfen, sondern den tatsächlich erschließenden Sachverhalt festzustellen und zu beurteilen ( [R 136/1]).
Wi...