FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 133
Übersicht der Kommentierung
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I. Kommentar zu § 133
A. Beratungsprotokoll
1
Beratung und Abstimmung des Senates sind geheim (siehe auch § 251 Abs 1 lit c FinStrG). Die Entscheidung des Senates darf weder das Abstimmverhalten zu erkennen gegeben noch darf aus der Begründung ersichtlich sein, welches Mitglied des Senates ausschlaggebend für einen Schuldspruch bzw eine Einstellung des Verfahrens war ( [R 133/1]).
Über Beratung und Abstimmung muss deshalb eine gesonderte Niederschrift aufgenommen werden, sie dürfen also nicht in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung festgehalten werden. Auch wenn der Spruchsenat in einer nicht-öffentlichen Sitzung (§ 125 Abs 3 FinStrG) eine Entscheidung trifft, so sind zwei Protokolle anzufertigen, denn nicht die getroffene Entscheidung, sondern die Willensbildung des Senates ist geheim (-G/11 [R 133/2]).
2
Das Beratungsprotokoll muss vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterschrieben und verschlossen zum Akt genommen werden. Weder der Beschuldigte noch der Amtsbeauftragte oder die Finanzstrafbehörde haben Einsicht in das Beratungsprotokoll zu nehmen.
Das Protokoll...