FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 131
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 131 | ||
A. | Nicht öffentliche Beratungen und Abstimmungen | ||
B. | Mehrheitsfindung | ||
II. | Rechtsprechung zu § 131 | ||
A. | Rechtsprechung zu § 131 Abs 1 | ||
B. | Rechtsprechung zu § 131 Abs 3 | ||
C. | Rechtsprechung zu § 131 Abs 4 |
I. Kommentar zu § 131
A. Nicht öffentliche Beratungen und Abstimmungen
1
Beratungen und Abstimmungen sind nicht öffentlich. An ihnen müssen alle Senatsmitglieder teilnehmen. Eine Stimmenthaltung, mit Ausnahme des § 132 Abs 2 FinStrG, ist nicht vorgesehen (vgl Seiler/Seiler, FinStrG5, § 131 Rz 1).
Der Schriftführer hat anwesend zu sein, ist aber nicht stimmberechtigt und hat sich an der Beratung nicht zu beteiligen. Auch ein einzuschulender Bediensteter hat sich nicht an der Abstimmung des Senates zu beteiligen, ansonsten liegt eine Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter vor ( [R 131(1)/2]). Jeder Abstimmung muss eine Beratung vorausgehen, die grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattzufinden hat. Eine bloße Umfrage im Zuge der mündlichen Verhandlung ist nicht zulässig (vgl Seiler/Seiler, FinStrG5, § 131 Rz 1). Gründet sich die Entscheidung nicht auf die Beschlussfassung des zuständigen Senates, liegt kein Bescheid vor (