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Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar und Rechtsprechung | §§ 53-266

5. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-3518-7

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Dokumentvorschau
Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 130

Michael Kalcher

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommentar zu § 130
A.
Ablauf der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat
13
II.
Rechtsprechung zu § 130

I. Kommentar zu § 130

A. Ablauf der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat

1

Zum Unterschied von der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelbeamten, bei welcher nur der Schriftführer beizugeben ist, setzt sich der Spruchsenat gem § 66 Abs 2 FinStrG aus weiteren Mitgliedern zusammen. Zusätzlich kommt auch noch die Rolle des Amtsbeauftragten (§ 124 Abs 2 FinStrG) dazu.

Für den Ablauf der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat gelten die Bestimmungen des § 128 FinStrG mit den im § 130 Abs 1 FinStrG genannten Abweichungen.

So trägt der Behördenbeisitzer, nicht der Spruchsenatsvorsitzende, zu Beginn der mündlichen Verhandlung den Sachverhalt und die Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens vor. Weiters stehen neben dem Spruchsenatsvorsitzenden auch den beiden Beisitzern sowie dem Amtsbeauftragten das Fragerecht an den Beschuldigten zu. Dies erfolgt in der Reihenfolge, dass nach dem Vorsitzenden der Behördenbeisitzer, nachfolgend der Laienbeisitzer und zum Schluss der Amtsbeauftragte Fragen stellen kann.

2

Hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Amtsbeauftragten s Kommentar § 124 Rz 14. Dabei ist zu beachten, dass er in se...

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