FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 126
Übersicht der Kommentierung
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I. Kommentar zu § 126
A. Säumnisfolgen
1
Die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten ist grundsätzlich für diesen ein wesentlicher Nachteil ( [R 125(1)/9]). Die Bestimmungen des § 126 FinStrG erlaubt dies jedoch aus verfahrensökonomischen Gründen im Falle eines unentschuldigten Fernbleibens trotz ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung, um der Gefahr der Verfahrensverschleppung durch den Beschuldigten entgegenzuwirken (vgl Seiler/Seiler, FinStrG5, § 126 Rz 2). Der ordnungsgemäß geladene Beschuldigte und der Nebenbeteiligte haben einer Vorladung zu einer mündlichen Verhandlung grundsätzlich Folge zu leisten ( [R 125(1)/10]). Das unentschuldigte Fernbleiben des Beschuldigten und des Nebenbeteiligten hindert nicht den Ablauf der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses. Ist der Beschuldigte verhindert, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, weil er in einer ausländischen Strafanstalt einsitzt, ist seine Bestrafung unzulässig (/ 0039 [R125(1)/9]). Gleiches wird bei festgestellt...