FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 125
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 125 | |||
A. | Verbereitung der mündlichen Verhandlung | |||
B. | Unzuständigkeitsentscheidung (§ 125 Abs 1 FinStrG) | |||
C. | Anberaumung der mündlichen Verhandlung (§ 125 Abs 1 und 2 FinStrG) | |||
D. | Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung (§ 125 Abs 3 FinStrG) | |||
1. | Verzicht durch den Beschuldigten und Nebenbeteiligten | |||
2. | Unterbleiben der mündlichen Verhandlung wegen Einstellung des Verfahrens | |||
II. | Rechtsprechung zu § 125 Abs 1 | |||
III. | Rechtsprechung zu § 125 Abs 2 |
I. Kommentar zu § 125
A. Verbereitung der mündlichen Verhandlung
1
Nachdem der Amtsbeauftragte die Akten mit seiner schriftlichen Stellungnahme vorgelegt hat, überprüft zunächst der Vorsitzende des Spruchsenates, ob der Sachverhalt im Zuge des Untersuchungsverfahrens soweit geklärt wurde, dass im Zuge einer mündlichen Verhandlung eine Entscheidung in der Sache getroffen werden kann. Kommt er dabei zur Ansicht, dass noch weitere Untersuchungshandlungen erforderlich sind, so kann er diese anordnen. Er wird dazu einen entsprechenden Auftrag an den Amtsbeauftragen erteilen, der sodann die ergänzenden Erhebungen zu veranlassen hat. Über das Ergebnis des ergänzten Untersuchungsverfahrens wird der Amtsbeauftragte gesondert zu berichten haben. Überdies ist auch diesbezüglich d...