FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 57
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 57 | ||
A. | Amtswegigkeit (§ 57 Abs 1 FinStrG) | ||
B. | Unparteilichkeit (§ 57 Abs 2 FinStrG) | ||
C. | Informations- und Belehrungspflicht (§ 57 Abs 3 FinStrG) | ||
D. | Übersetzungshilfe (§ 57 Abs 4 und 4a FinStrG) | ||
E. | Gesetz- und Verhältnismäßigkeit (§ 57 Abs 5 FinStrG) | ||
F. | Beschleunigungsgebot (§ 57 Abs 6 FinStrG) | ||
G. | Unschuldsvermutung (§ 57 Abs 7 FinStrG) | ||
H. | Ne bis in idem (§ 57 Abs 8 FinStrG) | ||
II. | Rechtsprechung zu § 57 | ||
A. | Rechtsprechung zu § 57 Abs 1 | ||
B. | Rechtsprechung zu § 57 Abs 2 | ||
C. | Rechtsprechung zu § 57 Abs 3 | ||
D. | Rechtsprechung zu § 57 Abs 4a | ||
E. | Rechtsprechung zu § 57 Abs 6 | ||
F. | Rechtsprechung zu § 57 Abs 7 | ||
G. | Rechtsprechung zu § 57 Abs 8 |
I. Kommentar zu § 57
A. Amtswegigkeit (§ 57 Abs 1 FinStrG)
1
Der Grundsatz der Amtswegigkeit (§ 57 Abs 1 FinStrG) besagt zunächst, dass die Finanzstrafbehörde Finanzstrafverfahren von Amts wegen in Gang zu setzen hat. Sie hat von sich aus vorzugehen, ohne dass es eines entsprechenden Antrages eines Anklägers bedarf (Fehlen des Anklagegrundsatzes). Die Amtswegigkeit gilt uneingeschränkt auch im Verfahren vor den Spruchsenaten und zufolge der Generalverweisung in § 157 FinStrG auch im Rechtsmittelverfahren vor dem BFG. Auch dem Amtsbeauftragten, der im Verfahren vor dem Spruchsenat und vor dem BFG beizuziehen ist (§§ 124 Abs 2, 159 FinStrG), kommt nicht die Stellung eines öffentlichen Anklägers zu. Der Amtsbeauftragte erhebt nicht wie der Staatsanwalt A...