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Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar und Rechtsprechung | §§ 53-266

5. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-3518-7

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Dokumentvorschau
Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 124

Michael Kalcher

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentar zu § 124
A.
Einstellung des Untersuchungsverfahrens
1.
Einstellungsbescheid
16
2.
Antrag auf Einstellung
7, 8
3.
Tod des Beschuldigten
912
B.
Amtsbeauftragter (§ 124 Abs 2 FinStrG)
1.
Bestellung
2.
Rechte und Pflichten
1417
3.
Stellungnahme zum Untersuchungsverfahren
1821
II.
Rechtsprechung zu § 124
A.
Rechtsprechung zu § 124 Abs 1
B.
Rechtsprechung zu § 124 Abs 2

I. Kommentar zu § 124

A. Einstellung des Untersuchungsverfahrens

1. Einstellungsbescheid

1

Kommt einer der im § 82 Abs 3 FinStrG aufgezählten Gründe nicht schon bei der Prüfung einer Anzeige, Mitteilung oder eigenen Wahrnehmung der Behörde, sondern erst im Untersuchungsverfahren hervor, muss die Finanzstrafbehörde das Strafverfahren mit Bescheid einstellen. Nach dem Wortlaut des § 124 Abs 1 FinStrG ist hierfür ausschließlich die Finanzstrafbehörde zuständig ( [R 124(1)/4]), auch wenn aufgrund des strafbestimmenden Wertbetrages die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses dem Spruchsenat obliegen würde ( [R 124(1)/6]). Für die Gründe s Kommentar § 82 Rz 13 ff. Die Einstellung hat unabhängig davon, ob für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung das Einzelorgan oder der ...

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