FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 124
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 124 | |||
A. | Einstellung des Untersuchungsverfahrens | |||
1. | Einstellungsbescheid | |||
2. | Antrag auf Einstellung | |||
3. | Tod des Beschuldigten | |||
B. | Amtsbeauftragter (§ 124 Abs 2 FinStrG) | |||
1. | Bestellung | |||
2. | Rechte und Pflichten | |||
3. | Stellungnahme zum Untersuchungsverfahren | |||
II. | Rechtsprechung zu § 124 | |||
A. | Rechtsprechung zu § 124 Abs 1 | |||
B. | Rechtsprechung zu § 124 Abs 2 |
I. Kommentar zu § 124
A. Einstellung des Untersuchungsverfahrens
1. Einstellungsbescheid
1
Kommt einer der im § 82 Abs 3 FinStrG aufgezählten Gründe nicht schon bei der Prüfung einer Anzeige, Mitteilung oder eigenen Wahrnehmung der Behörde, sondern erst im Untersuchungsverfahren hervor, muss die Finanzstrafbehörde das Strafverfahren mit Bescheid einstellen. Nach dem Wortlaut des § 124 Abs 1 FinStrG ist hierfür ausschließlich die Finanzstrafbehörde zuständig ( [R 124(1)/4]), auch wenn aufgrund des strafbestimmenden Wertbetrages die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses dem Spruchsenat obliegen würde ( [R 124(1)/6]). Für die Gründe s Kommentar § 82 Rz 13 ff. Die Einstellung hat unabhängig davon, ob für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung das Einzelorgan oder der ...