FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 122
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 122 | ||
A. | Amtswegige Zuziehung der Nebenbeteiligten | ||
II. | Rechtsprechung zu § 122 Abs 1 |
I. Kommentar zu § 122
A. Amtswegige Zuziehung der Nebenbeteiligten
1
Nebenbeteiligte eines Finanzstrafverfahrens können entweder Verfalls- oder Haftungsbeteiligte sein (§ 76 FinStrG). Diese sind von Amts wegen dem (Untersuchungs-)Verfahren zuzuziehen, wenn ihr Aufenthaltsort bekannt ist. Der Zuziehung kommt kein Bescheidcharakter zu (s ua -I/06 [R 122(1)/2]). Von einer Zuziehung kann nur abgesehen werden, wenn dies im Interesse einer raschen und reibungslosen Verfahrensabwicklung geboten oder zur Verkürzung einer Verwahrung oder Untersuchungshaft dienlich erscheint. Diese Gründe entsprechen jenen des § 61 Abs 2 FinStrG, wonach von einer Verbindung von Strafverfahren abgesehen werden kann. Wird von einer Zuziehung der Nebenbeteiligten abgesehen, ist über den Verfall oder über die Inanspruchnahme einer Haftung in einem abgesonderten Verfahren (§ 149 FinStrG) abzusprechen. Bei Abschluss des Verfahrens gegen den Beschuldigten ist dieser Vorbehalt iSd § 122 Abs 2 FinStrG in den Spruch des Erkenntnisses aufzunehmen (§ 138 Abs 2 lit i FinStrG). Das Absehen von einer Zuziehung gem § 122 FinStrG ist eine verfahrensleitende Verfügung, die ak...