FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 120
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 120 | ||
A. | Allgemeine Amtshilfe | ||
B. | Amts- und Rechtshilfe mit dem Ausland | ||
II. | Rechtsprechung zu § 120 | ||
A. | Rechtsprechung zu § 120 Abs 1 |
I. Kommentar zu § 120
A. Allgemeine Amtshilfe
1
Gem Art 22 B-VG sind alle Organe der Gebietskörperschaften im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet. Das trifft auch im Verhältnis der Verwaltungsbehörden und der Gerichte zu (Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 79; Walter, Bundesverfassungsrecht, 402; Wiederin in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/ Zellenberg, B-VG, Art 22 Rz 24; Lendl in WK-StPO, § 76 Rz 1). Amtshilfe bezweckt eine möglichst ökonomische effizienzorientierte Gesetzesvollziehung. Sie soll das kooperative Verhalten verschiedener Organe und Institutionen gewährleisten, ohne das vorhandene Kompetenzsystem zu beseitigen (Mayer/Muzak, B-VG5, Art 22 B-VG I.2.). Amtshilfe darf nur im Rahmen der Zuständigkeit von ersuchendem und ersuchtem Organ gefordert und geleistet werden (Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, B-VG11, Rz 581; Mayer/Muzak, B-VG5, Art 22 B-VG II.1; Lendl in WK-StPO, § 76 Rz 4). Die Amtshilfe darf nur dann abgelehnt werden, wenn die Amtshandlung, um deren Vornahme er...