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Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar und Rechtsprechung | §§ 53-266

5. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-3518-7

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Dokumentvorschau
Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 120

Elisabeth Köck

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentar zu § 120
A.
Allgemeine Amtshilfe
113
B.
Amts- und Rechtshilfe mit dem Ausland
1416
II.
Rechtsprechung zu § 120
A.
Rechtsprechung zu § 120 Abs 1

I. Kommentar zu § 120

A. Allgemeine Amtshilfe

1

Gem Art 22 B-VG sind alle Organe der Gebietskörperschaften im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet. Das trifft auch im Verhältnis der Verwaltungsbehörden und der Gerichte zu (Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 79; Walter, Bundesverfassungsrecht, 402; Wiederin in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/ Zellenberg, B-VG, Art 22 Rz 24; Lendl in WK-StPO, § 76 Rz 1). Amtshilfe bezweckt eine möglichst ökonomische effizienzorientierte Gesetzesvollziehung. Sie soll das kooperative Verhalten verschiedener Organe und Institutionen gewährleisten, ohne das vorhandene Kompetenzsystem zu beseitigen (Mayer/Muzak, B-VG5, Art 22 B-VG I.2.). Amtshilfe darf nur im Rahmen der Zuständigkeit von ersuchendem und ersuchtem Organ gefordert und geleistet werden (Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, B-VG11, Rz 581; Mayer/Muzak, B-VG5, Art 22 B-VG II.1; Lendl in WK-StPO, § 76 Rz 4). Die Amtshilfe darf nur dann abgelehnt werden, wenn die Amtshandlung, um deren Vornahme er...

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