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Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar und Rechtsprechung | §§ 53-266

5. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-3518-7

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Dokumentvorschau
Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 119

Michael Kalcher

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommentar zu § 119
A.
Amtshilfe der Dienststellen der Bundesfinanzverwaltung
14
II.
Rechtsprechung zu § 119

I. Kommentar zu § 119

A. Amtshilfe der Dienststellen der Bundesfinanzverwaltung

1

Die Finanzstrafbehörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Untersuchungsverfahren zu führen (§ 115 FinStrG). Die Beweisaufnahmen sind in der Regel von der zuständigen Finanzstrafbehörde durchzuführen. Gem § 119 FinStrG ist dem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren der Grundsatz der Unmittelbarkeit aber fremd (s auch Kommentar § 98 Rz 11). Auch aufgenommene Beweise im Abgabenverfahren können ohne Wiederholung der Beweisaufnahme im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren verwendet werden (vgl Seiler/Seiler, FinStrG5, § 119 Rz 2; auch [R 119/3]). Dies mindert jedoch nicht das Recht des Beschuldigten, die Durchführung der Beweisaufnahme im Finanzstrafverfahren wiederholen zu lassen (vgl [R 119/6]; Seiler/Seiler, FinStrG5, § 119 Rz 3).

Die für das Untersuchungsverfahren zuständige Finanzstrafbehörde ist vielmehr ausdrücklich berechtigt, Ermittlungen und Beweisaufnahmen durch andere Dienststellen der Bundesfinanzverwaltung durchführen zu lassen ...

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