FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 119
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Kommentar zu § 119 | ||
A. | Amtshilfe der Dienststellen der Bundesfinanzverwaltung | ||
II. | Rechtsprechung zu § 119 |
I. Kommentar zu § 119
A. Amtshilfe der Dienststellen der Bundesfinanzverwaltung
1
Die Finanzstrafbehörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Untersuchungsverfahren zu führen (§ 115 FinStrG). Die Beweisaufnahmen sind in der Regel von der zuständigen Finanzstrafbehörde durchzuführen. Gem § 119 FinStrG ist dem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren der Grundsatz der Unmittelbarkeit aber fremd (s auch Kommentar § 98 Rz 11). Auch aufgenommene Beweise im Abgabenverfahren können ohne Wiederholung der Beweisaufnahme im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren verwendet werden (vgl Seiler/Seiler, FinStrG5, § 119 Rz 2; auch [R 119/3]). Dies mindert jedoch nicht das Recht des Beschuldigten, die Durchführung der Beweisaufnahme im Finanzstrafverfahren wiederholen zu lassen (vgl [R 119/6]; Seiler/Seiler, FinStrG5, § 119 Rz 3).
Die für das Untersuchungsverfahren zuständige Finanzstrafbehörde ist vielmehr ausdrücklich berechtigt, Ermittlungen und Beweisaufnahmen durch andere Dienststellen der Bundesfinanzverwaltung durchführen zu lassen ...