FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 118
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I. | Kommentar zu § 118 | ||
A. | Abstandnahme von der Vorladung oder Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung |
I. Kommentar zu § 118
A. Abstandnahme von der Vorladung oder Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung
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§ 118 FinStrG kann nur so verstanden werden, dass eine Vorladung oder Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung nur zunächst nicht erforderlich ist. Es wäre zB im Interesse der Wahrheitsfindung untunlich, den Beschuldigten vor der beabsichtigten Festnahme oder Hausdurchsuchung zur Rechtfertigung vorzuladen oder aufzufordern. Gelegenheit zur Rechtfertigung kann dann dem Beschuldigten im Zuge der entsprechenden Amtshandlung (zB § 85, 93 FinStrG, s § 83 Abs 2 zweiter Satz FinStrG) oder zu einem späteren Zeitpunkt, muss aber jedenfalls vor Abschluss des Untersuchungsverfahrens, gegeben werden. Im letzteren Fall ist gem § 116 Abs 1 FinStrG der Beschuldigte zur Vernehmung vorzuladen oder zur schriftlichen Rechtfertigung aufzufordern. Mit dieser Bestimmung wird das Recht des Beschuldigten, sich zum Sachverhalt zu äußern, hinausgeschoben. Die Gelegenheit, sich zum strafrechtlichen Vorwurf zu rechtfertigen, muss jedenfalls geboten sein.