FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 56b Vernehmung mittels technischer Einrichtung zur Ton- und Bildübertragung
Übersicht
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I. | Kommentar zu § 56b | ||
A. | Vernehmung mittels Telefon- oder Videokonferenz |
I. Kommentar zu § 56b
A. Vernehmung mittels Telefon- oder Videokonferenz
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Eine Vernehmung kann auch im Wege einer Telefon- oder Videokonferenz erfolgen, sofern entsprechende technische Einrichtungen zur Verfügung stehen. Diese Möglichkeit steht sowohl für innerstaatliche Verfahren als auch solche mit Auslandsbezug zur Verfügung. In letzterem Fall muss allerdings die ausländische ersuchte Behörde Rechtshilfe leisen.
Im Falle einer Vernehmung außerhalb der Amtsräumlichkeiten besteht nicht in jedem Fall die technische Möglichkeit, die Niederschrift zur Unterschriftsleistung vor Ort zur Verfügung zu stellen. Daher kann in diesen Fällen die Unterschrift der vernommenen Person entfallen.