FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 115
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 115 | |||
A. | Amtswegigkeit | |||
B. | Keine Bindung an rechtskräftige Abgabenbescheide | |||
1. | VfGH | |||
2. | VwGH | |||
3. | OGH | |||
C. | Schätzung | |||
D. | Parteiengehör | |||
II. | Rechtsprechung zu § 115 |
I. Kommentar zu § 115
A. Amtswegigkeit
1
Mit der Einleitung des Finanzstrafverfahrens beginnt das Untersuchungsverfahren (vgl Leitner/Brandl/Kert, Finanzstrafrecht4,Rz 2791). Die richtungsweisenden Vorschriften für die Ermittlung des Sachverhaltes finden sich in den § 98 ff, 114 und 115 FinStrG. Die Finanzstrafbehörde ist verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen, dh ohne dass dazu ein Antrag des Beschuldigten erforderlich ist, zu ermitteln (Amtswegigkeit). Die amtswegige Ermittlungspflicht findet ihre Grenzen in der Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unnötigkeit der Sachverhaltsermittlung (vgl Ritz, BAO6, § 115 Rz 6 mwN). Die Finanzstrafbehörde hat den wahren Sachverhalt zu erforschen und nicht einen von den Parteien angegebenen anzuerkennen (Untersuchungsgrundsatz). Hellbling (Grenzen des Verwaltungsstrafrechts, JBl 1959, 252, hier 255) spricht von einem Offizialprinzip inquisitorischer Prägung. Der Nachweis des für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltes obliegt s...