FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 114
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 114 | ||
A. | Beweisaufnahme (§ 114 Abs 1 FinStrG) | ||
B. | Beweisanträge (§ 114 Abs 2 FinStrG) | ||
C. | Rechtliches Gehör (§ 114 Abs 3 FinStrG) | ||
D. | Niederschrift (§ 114 Abs 4 FinStrG) | ||
II. | Rechtsprechung zu § 114 | ||
A. | Rechtsprechung zu § 114 Abs 1 | ||
B. | Rechtsprechung zu § 114 Abs 2 | ||
C. | Rechtsprechung zu § 114 Abs 3 | ||
D. | Rechtsprechung zu § 114 Abs 4 |
I. Kommentar zu § 114
A. Beweisaufnahme (§ 114 Abs 1 FinStrG)
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Das Finanzstrafverfahren ist von den Grundsätzen der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit beherrscht (s Kommentar § 56 FinStrG Rz 1 ff). § 114 Abs 1 FinStrG wiederholt dies und verpflichtet die Finanzstrafbehörde ausdrücklich, im Zuge des Strafverfahrens alle zur Klärung des Sachverhalts erforderlichen Beweise aufzunehmen. Die Finanzstrafbehörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl [R 114(1)/1]; ebenso [R 114(1)/2]; ; ; ; [R 114(1)/3]). Ob die Aufnahme eines Beweises erforderlich ist, ist nicht von der subjektiven Einstellung der Finanzstrafbehörde abhängig, sondern nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Die ...