zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar und Rechtsprechung | §§ 53-266

5. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-3518-7

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 113

Elisabeth Köck

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentar zu § 113
A.
1, 2
B.
Beteiligung am Augenschein (§ 113 Abs 1 FinStrG)
36
C.
Kunst-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnis (§ 113 Abs 2 FinStrG)
7, 8
II.
Rechtsprechung zu § 113 Abs 1

I. Kommentar zu § 113

A. Begriff (§ 113 Abs 1 FinStrG)

1

Der Augenschein besteht darin, dass die Finanzstrafbehörde Gegenstände oder Örtlichkeiten, dessen Lage oder Beschaffenheit für das Verfahren von Bedeutung ist, sinnlich wahrnimmt einschließlich deren Dokumentation (s Bertel/Venier/Tipold, Strafprozessrecht13, Rz 214). In der StPO findet sich in § 149 Abs 1 Z 1 StPO eine Legaldefinition des Augenscheins als „unmittelbare sinnliche Wahrnehmung und deren Dokumentation durch Ton- oder Bildaufnahme, soweit es sich nicht um eine Vernehmung handelt“. Unter einem Augenschein versteht man nicht nur einen Lokalaugenschein (Besichtigung eines Ortes), sondern überhaupt die sinnliche Wahrnehmung von körperlichen Sachen bzw von Gegenständen, Personen und Örtlichkeiten. Dabei kann das Wahrnehmen nicht nur mit den Augen, sondern auch mit den anderen Sinnen erfolgen (ua Hinterhofer in WK-StPO, § 150 Rz 10; Seiler, Strafprozessrecht18, Rz 436). Auch eine Urkunde kann in Augenschein genommen werden, wenn es nicht auf ihren Inhalt, sondern auf ihre Beschaffenhei...

Daten werden geladen...