FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 112a
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I. | Kommentar zu § 112a | ||
A. | Dolmetschgebühren |
I. Kommentar zu § 112a
A. Dolmetschgebühren
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Mit dem Jahressteuergesetz 2018 (BGBl I 2018/62) wurde der Vergütungsanspruch von Dolmetschern einer ausdrücklichen Regelung zugeführt. Dolmetscher haben im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie Dolmetscher im gerichtlichen Verfahren Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie der notwendigen Barauslagen, auf Entschädigung für Zeitversäumnis und auf Entlohnung ihrer Mühewaltung. Das Vergütungswesen wird jenem der Zuerkennung von Sachverständigengebühren angeglichen (ErlRV 190 BlgNR 26. GP 58).
Für die den Dolmetschern im Finanzstrafverfahren zustehenden Gebühren ist (gleich wie für Sachverständige) das Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), BGBl 1975/136 idgF, anzuwenden (Feil, Gebührenanspruchsgesetz7; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebA4). S auch Kommentar § 108 FinStrG.