FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 56a Ton- und Bildaufnahme
Übersicht
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I. | Kommentar zu § 56a | ||
A. | Ton- und Bildaufnahmen |
I. Kommentar zu § 56a
A. Ton- und Bildaufnahmen
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Aus verfahrensökonomischen Gründen ist eine Tonaufnahme bzw. eine Bild- und Tonaufnahme einer Vernehmung zulässig sein, wenn die vernommene Person ausdrücklich darüber informiert worden ist. Die Aufnahme ist auf einem geeigneten Medium zu speichern und muss zum Akt genommen werden. Die weiterhin abzufassende Niederschrift kann sich vereinfacht auf eine Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte und Vorgänge der Vernehmung sowie allenfalls gestellte Anträge beschränken (ErlRV 190 BlgNR 26. GP 57).